Zudem liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es an einer Begründung, welche diesen Namen verdiene, fehle. Da die angerufene Beschwerdeinstanz nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis habe, sei eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Es gehe auch nicht an, -7- dass dem Beschwerdeführer durch den mangelhaften Entscheid eine Instanz verloren gehe.