4. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht und zur Begründung seines Hauptantrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der Einspracheentscheid des Gemeinderates genüge den minimalen formellen Anforderungen nicht. Er widerspreche Art. 66 VRG betreffend den nötigen Inhalt eines Entscheides insofern, als er weder eine ausreichende Parteibezeichnung (nur "C.________" anstatt A.________) noch die Entscheidformel enthalte. Zudem liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es an einer Begründung, welche diesen Namen verdiene, fehle.