Unter diesen Umständen wäre es stossend, den Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass er bzw. sein Vertreter den Fehler des Gesetzgebers nicht entdeckt hat. Dies gilt umso mehr, als ja auch die Direktion der Institutionen und der Landwirtschaft nichts bemerkt und das Reglement genehmigt hat. Demzufolge rechtfertigt es sich, trotz ihrer verspäteten Einreichung auf die Beschwerde einzutreten.