Im vorliegenden Zusammenhang fällt allerdings ins Gewicht, dass es nicht bloss um die falsche Rechtmittelbelehrung einer Rechtsanwendungsbehörde in einem Einzelfall oder allenfalls um eine problematische Ausführungsverordnung einer Exekutivbehörde geht. Vielmehr liegt eine allgemeine Täuschung der Rechtsuchenden über den genauen Ablauf des Rechtsmittelverfahrens vor, welche auf einer fehlerhaften Bestimmung im spezifischen Erlass des Gemeindegesetzgebers beruht. Unter diesen Umständen wäre es stossend, den Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass er bzw. sein Vertreter den Fehler des Gesetzgebers nicht entdeckt hat.