Geht man von der übergeordneten und daher massgebenden kantonalen Regelung aus, so sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - beim Fristenlauf keine Gerichtsferien zu berücksichtigen. Aus Art. 150 Abs. 4 DStG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 GStG ergibt sich nämlich, dass die dreissigtägige Frist für die Beschwerde an das Kantonsgericht während den Gerichtsferien nach Art. 30 VRG (und mithin insbesondere auch vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar) nicht stillsteht. Im Lichte dieser Vorschriften erweist sich also die erst am 15. Januar 2010 eingereichte Beschwerde grundsätzlich als verspätet.