a VRG für das Gebiet der öffentlichen Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Wie dem auch sei, ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 4 des Reglements insofern gesetzwidrig ist, als er Art. 42 Abs. 3 GStG widerspricht. 3. Im vorliegenden Fall sind die Eintretensvoraussetzungen zwar nicht umstritten, jedoch von Amtes wegen zu prüfen. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. Dezember 2009 eröffnet. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. -6-