Insbesondere enthalten auch die Materialien (vgl. die Botschaft des Gemeinderates vom 22. Mai 2007 und das Protokoll der Sitzung des Generalrates vom 25. Juni 2007) nicht den geringsten Hinweis dazu. Angesichts des klaren Textes von Art. 9 Abs. 2 des Reglements kann nicht die zusätzliche Beschwerde an den Oberamtmann (vgl. Art. 153 GemG) gemeint worden sein. Ebenso wenig kann die Kognitionseinschränkung gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG (Ausschluss der Anfechtbarkeit wegen Unangemessenheit) zum Tragen kommen, wird diese doch in Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG für das Gebiet der öffentlichen Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen.