Diesem übergeordneten Recht widerspricht Art. 9 Abs. 4 des Reglements, indem er einerseits die spezifischen Verfahrensbestimmungen des DStG implizit ausschliesst und andererseits noch zusätzlich die Anwendbarkeit von Art. 153 ff. des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GemG; SGF 140.1) vorsieht. Was mit diesem Verweis genau bezweckt wurde, ist kaum nachvollziehbar. Insbesondere enthalten auch die Materialien (vgl. die Botschaft des Gemeinderates vom 22. Mai 2007 und das Protokoll der Sitzung des Generalrates vom 25. Juni 2007) nicht den geringsten Hinweis dazu.