c) Es ist nicht zu übersehen, dass diese Rechtsmittelbestimmungen im Reglement den erwähnten kantonalen Verfahrensvorschriften des GStG zumindest teilweise widersprechen. In der Tat sieht ja Art. 42 Abs. 3 GStG ausdrücklich vor, dass sich das Verfahren in erster Linie durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des DStG und bloss subsidiär nach dem VRG bestimmt. Diesem übergeordneten Recht widerspricht Art. 9 Abs. 4 des Reglements, indem er einerseits die spezifischen Verfahrensbestimmungen des DStG implizit ausschliesst und andererseits noch zusätzlich die Anwendbarkeit von Art.