b) Das städtische Reglement enthält in Art. 9 ebenfalls Vorschriften über die Rechtsmittelverfahren. Dessen Abs. 2 sieht - in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 2 GStG - vor, dass der Einspracheentscheid des Gemeinderats innert 30 Tagen durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht [heute Verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts] angefochten werden kann. Darüber hinaus präzisiert Abs. 3 der Bestimmung, dass die Beschwerde (wie auch die Einsprache) schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie die Anträge des Steuerpflichtigen enthalten muss.