2. a) Gemäss Art. 42 GStG sind Einspracheentscheide der Gemeindebehörde betreffend die besonderen Gemeindesteuern durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Abs. 2). Das Verfahren bestimmt sich aufgrund des Verweises in Abs. 3 durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) und im Übrigen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1).