e) eine Hundesteuer. 2 Der Staatsrat kann ihnen die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen." Diese in Art. 23 vorgesehenen "Steuern und Taxen" bilden Gegenstand eines Gemeindereglements, das der für die Gemeinden zuständigen Direktion zur Genehmigung unterbreitet werden muss (Art. 24 GStG).