Unter dem Titel "Vergnügungssteuer, Handelssteuer, Hundesteuer" sieht Art. 23 GStG vor: "1 Die Gemeinden können folgende Steuern erheben: a) eine Steuer auf Vorstellungen und Vergnügungsanlässen; b) eine Steuer auf Spielapparaten, die jährlich und je Apparat 400 Franken nicht übersteigen darf; c) eine Steuer auf automatischen Warenverteilern, die jährlich und pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen darf; d) eine Steuer auf dem Wander- oder zeitweiligen Gewerbe;