Diese Vorbringen werden in den Schlussbemerkungen der Gemeinde B.________ vom 28. Mai 2010, welche zur Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden, bestritten. Auf die näheren Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen. E r w ä g u n g e n 1. a) Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG; SGF 632.1) räumt den politischen Gemeinden unter gewissen Voraussetzungen das Recht ein, Personen und Güter zu besteuern (Art. 1). Sofern die Gemeinden ordentliche Steuern erheben, dürfen sie auch die in Art. 12 ff. GStG vorgesehenen besonderen Steuern erheben.