In seinen Gegenbemerkungen vom 8. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er betont insbesondere, dass die volle Kognition des Steuergerichtshofes nichts daran ändere, dass er ein Recht auf zwei Instanzen habe. Zudem legt er ergänzend dar, weshalb es ungeachtet der Ausführungen der Vorinstanz an einer ge- -4- nügenden gesetzlichen Grundlage für die streitige Steuer fehlt. Zudem erörtert er nochmals die seines Erachtens bestehende rechtsungleiche Behandlung.