In materieller Hinsicht begründet der Gemeinderat nun erstmals kurz, weshalb er das zur Diskussion stehende Reglement als gesetzeskonform erachtet. Zudem vertritt er die Meinung, dass für Servicegeräte die angerufene Höchstlimite von 200 Franken nicht zum Tragen komme. Schliesslich bestreitet er auch die Rüge einer rechtsungleichen Behandlung und fügt bei, die Besteuerung des Solariums D.________ SA für die Jahre 2007 und 2008 werde "augenblicklich mit einer Zahlungsvereinbarung geregelt".