In seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2010 schliesst der Gemeinderat der Stadt B.________ auf Abweisung. Er "bezieht sich vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid und beschränkt sich … auf einige Präzisierungen allgemeiner Art". Bezüglich der formellen Anforderungen an den angefochtenen Entscheid betont er insbesondere, das Kantonsgericht verfüge aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VRG über eine volle Kognition in Steuersachen. Er legt jedoch nicht dar, was er für den vorliegenden Fall daraus ableitet. In materieller Hinsicht begründet der Gemeinderat nun erstmals kurz, weshalb er das zur Diskussion stehende Reglement als gesetzeskonform erachtet.