Zur Begründung des Hauptantrags legt der Beschwerdeführer insbesondere dar, der angefochtene Entscheid genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht und er verletze das rechtliche Gehör. In der Tat fehle die ausreichende Parteibezeichnung, eine diesen Namen verdienende Begründung sowie die Entscheidformel. In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer weiterhin die Gesetzwidrigkeit des Reglements sowie die Verfassungswidrigkeit der vorgenommenen Rechtsanwendung (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes). Der mit Verfügung vom 20. Januar 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 250 Franken wurde fristgemäss einbezahlt.