Daraufhin gab A.________ postwendend seinem Erstaunen und Befremden Ausdruck, wobei er gleichzeitig den klaren Beweis für die seinerzeitige Einreichung der Einspracheschrift lieferte. In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung begnügte sich der Gemeinderat mit dem lapidaren Hinweis, die Ortspolizei habe reglementsgemäss Erhebungen durchgeführt. Der entsprechende Rapport vom 8. September 2009 entspreche "der Sachlage", sodass der Gemeinderat nicht anders könne, als den in Rechnung gestellten Betrag aufrechtzuerhalten.