Das Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, welches gestützt auf diese Bestimmung von der Stadt B.________ erlassen worden sei, verstosse insofern gegen höherrangiges kantonales Recht, als es neu auch die Besteuerung von automatischen Servicesystemen wie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräten vorsehe. Demzufolge fehle es für die streitige Steuer an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen sei die eröffnete Rechnung auch deshalb gesetzwidrig, weil der Höchstbetrag von 200 Franken pro Apparat überschritten werde.