D. Am 10. Juni 2009 erhob A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Roland Geiger, gegen diese Veranlagung Einsprache. Er machte insbesondere geltend, Art. 23 Abs. 1 des Gemeindesteuergesetzes erlaube einzig die Besteuerung von Spielautomaten und automatischen Warenverteilern, wobei die jährliche Steuer pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen dürfe. Das Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, welches gestützt auf diese Bestimmung von der Stadt B.______