Im schliesslich angehobenen Betreibungsverfahren wurde der Gemeinde B.________ am 30. April 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine von A.________ gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht am 1. Juli 2009 abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte das Finanzamt der Stadt B.________ der "C.________" - diesmal unter dem Titel "App. jeu & automatiques distrib." - die entsprechende Abgabe für das Jahr 2008 in Rechnung (Nr. 365588/216925; 2'400 Franken).