Beschwerde vom 15. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2009 (Rechnung Nr. 365588/216925) -2- S a c h v e r h a l t A. A.________ betreibt in B.________ das Selbstbedienungs-Bräunungsstudio "C.________" (im Handelsregister eingetragene Einzelfirma), welches sechs Solarien umfasst. Die Solarien werden mittels Geldeinwurfgeräten bedient, gemäss eigenen Angaben jedoch innerhalb der Hauptfrequenzzeit zwischen 17 und 21 Uhr von Mitarbeitern des Studios betreut.