{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\nGemäss Art. 140 VRG umfasst die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten. Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der\nInteressen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine).\nDer Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und\n147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten\nund Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz sieht vor, dass das Honorar für die\nVertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen 200 und 5'000 Franken (bis\nEnde 2010 anwendbare Fassung) bzw. zwischen 200 und 10'000 Franken (seit 2011\nanwendbare Fassung) festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders\nkomplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 20'000 bzw. 40'000 Franken.\nWer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der\nausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen\nlassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen\nwird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest.\nDie Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden\nStreitwerte (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Tarifs). Die Barauslagen des Parteivertreters\nwerden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 des Tarifs). Die Entschädigung für die übrigen\n- 10 -\n\nAuslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist \"angemessen\" festzusetzen (Art. 10 des Tarifs).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostenliste für einen\nGesamtbetrag von 5'438.50 Franken eingereicht. Zu beachten ist, dass nur ein Stundensatz von 230 Franken berücksichtigt wird; zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand teilweise übertrieben.\n\nUnter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Betrag der Parteientschädigung\nermessensweise auf 2'448 Franken plus 7,6% Mehrwertsteuer für die Zeit bis Ende 2010\nund auf 120 Franken plus 8% Mehrwertsteuer für die Zeit ab Januar 2011 (Total\n2'763.60 Franken) festzusetzen.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDemzufolge wird der angefochtene Entscheid samt der ihm zugrunde liegenden\nRechnung Nr. 365588/216925 (Steuerjahr 2008) aufgehoben.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von 250 Franken\nwird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\nIII. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von\n2'763.60 Franken zugesprochen, welche direkt an Rechtsanwalt Roland Geiger zu\nbezahlen ist.\n\nDer vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni\n2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\neiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht\nangefochten werden.\n\nGegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die\nEinsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des\nEntscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nGivisiez, 29. April 2011/HCA/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin: Der Präsident:\n"}