{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\nIn seinen Gegenbemerkungen wendet der Beschwerdeführer insbesondere noch ein,\nArt. 3 Abs. 1 des Reglements verstosse auch dann gegen höherrangiges Recht, wenn\nSolarien den automatischen Warenverteilern gleichgestellt würden. In der Tat sehe\nArt. 23 Abs. GStG ja für deren Besteuerung eine Obergrenze von 200 Franken vor.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht einzusehen, inwiefern automatische Servicesysteme wie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräte als Spielapparate im\nSinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b GStG zu betrachten sein sollen. Ebenso wenig handelt es\nsich um Warenverteiler im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c GStG. Das scheint auch die\nAnsicht des Gemeinderates gewesen zu sein, hat er doch in der Botschaft vom 22. Mai\n2007 ausdrücklich betont, man wolle neue Steuern einführen, um den Einnahmenverlust\nbei den Spielautomaten auszugleichen.\n\nDa diese neue Steuer auf automatischen Servicesystemen unter keine der in Art. 23\nAbs. 1 GStG aufgezählten besonderen Gemeindesteuern fällt, bleibt zu prüfen, ob in\nVerbindung mit Art. 23 Abs. 2 GStG eine genügende gesetzliche Grundlage zu bejahen\nsei. Es erscheint überlegenswert, ob diese Vorschrift, wonach der Staatsrat den Gemeinden die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen kann, den heutigen Anforderungen an eine Delegationsnorm im Abgaberecht noch genügt (vgl. dazu BGE 126 I\n180 Erw. 2, 132 I 157 Erw. 2.2). Auf jeden Fall wäre höchstens die Bewilligung einer\nSteuer im sinngemässen Rahmen von Abs. 1 der Bestimmung denkbar (vgl. das Urteil 4F\n03 166 des Steuergerichtshofes vom 8. April 2005, Erw. 3c, dritter Absatz, FZR 2005,\n159 ff.). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da es im vorliegenden Fall ohnehin an\nseiner solchen Bewilligung des Staatsrats fehlt. Eine Gleichsetzung der Genehmigung des\nReglements durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft mit\nder Bewilligung einer neuen Steuer durch den (gesamten) Staatsrat würde dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften von Art. 23 Abs. 2 und 24 GStG widersprechen.\nSoweit in einer beiläufigen Bemerkung des erwähnten Urteils vom 8. April 2005 dargelegt\nwurde, die Genehmigung des Reglements (durch die Direktion der Institutionen und der\nLand- und Forstwirtschaft) könnte allenfalls wohl auch als Bewilligung einer Steuer durch\nden Staatsrat betrachtet werden, kann daran bei näherer Betrachtung nicht festgehalten\nwerden.\n\nDemzufolge fehlt es für die streitige Steuer an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.\n\n6. Am Rande ist schliesslich noch beizufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht\nauch eine stossende rechtsungleiche Behandlung rügt. Wie er schon in seiner Einsprache\n-9-\n\ngeltend gemacht hat, soll einem direkten Konkurrenten, nämlich dem vergleichbaren\nStudio D.________ AG, die Steuer auf dessen Einsprache hin auf 50 (anstatt 400)\nFranken pro Apparat herabgesetzt worden sein.\n\nDie Vorinstanz anerkennt diesen Tatbestand, will sich jedoch mit der Behauptung herausreden, dass die Besteuerung des Solariums D.________ SA für die Jahre 2007 und 2008\n\"augenblicklich mit einer Zahlungsvereinbarung geregelt\" werde. Ein entsprechender\nBeweis wurde jedoch nicht geliefert und es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die\nbeiden längst in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen der D.________ SA\nnachträglich noch angepasst werden könnten.\n\nDermassen unterschiedliche Behandlungen und sich widersprechende Ergebnisse zweier\ngleich gelagerter Einspracheverfahren sind schlicht unannehmbar.\n\n7. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine\nKosten aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG).\n\nObwohl die Vorinstanz unterlegen ist, können ihr gemäss Art. 133 des Gesetzes vom\n23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da abgaberechtliche Streitigkeiten nicht Vermögensinteresse im\nSinne dieser Bestimmung betreffen (vgl. Grundsatzentscheid des Steuergerichtshofes\nvom 10. April 1992 i.S. K. gegen Gemeinde B., FZR 1992 S. 206 ff.).\n\nb) Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf\nGesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden\nParteien auferlegt (Art. 141 VRG).\n\n"}