{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\nDemzufolge rechtfertigt es sich, trotz ihrer verspäteten Einreichung auf die Beschwerde\neinzutreten.\n\n4. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht und zur Begründung seines Hauptantrages auf\nAufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Angelegenheit an die\nVorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der Einspracheentscheid des Gemeinderates genüge den minimalen formellen Anforderungen nicht. Er widerspreche Art. 66 VRG\nbetreffend den nötigen Inhalt eines Entscheides insofern, als er weder eine ausreichende\nParteibezeichnung (nur \"C.________\" anstatt A.________) noch die Entscheidformel\nenthalte. Zudem liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da\nes an einer Begründung, welche diesen Namen verdiene, fehle. Da die angerufene\nBeschwerdeinstanz nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis habe, sei eine Heilung\nder Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Es gehe auch nicht an,\n-7-\n\ndass dem Beschwerdeführer durch den mangelhaften Entscheid eine Instanz verloren\ngehe.\n\nDemgegenüber wendet die Vorinstanz ein, sie habe die genaue Parteibezeichnung nicht\nkennen können. Im Übrigen genüge der angefochtene Entscheid den gesetzlichen Anforderungen. Zudem verfüge das Kantonsgericht aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VRG über\neine volle Kognition.\n\nb) Der angefochtene Entscheid erweist sich in der Tat als äusserst mangelhaft. Von\neiner mit Fachleuten dotierten Einsprachebehörde kann man erwarten, dass sie die korrekte Parteibezeichnung gemäss Einspracheschrift übernimmt und den getroffenen\nEntscheid in einem Dispositiv zum Ausdruck bringt. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Noch schwerwiegender ist jedoch die Tatsache, dass man es schlicht nicht für\nnötig befunden hat, sich mit den in der Einspracheschrift erhobenen Rügen konkret\nauseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2\nBV ergibt, verlangt jedoch, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in\nseiner Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der\nEntscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde,\nihren Entscheid - wenn auch auf die wesentlichen Punkte beschränkt - zu begründen (vgl.\ndas Bundesgerichtsurteil 2A.613/2006 vom 8. August 2007, Erw. 2 sowie die dort\nerwähnten Entscheide).\n\nOb diese Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren dank der vollen Kognition des\nSteuergerichtshofes (vgl. vor allem Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG) geheilt werden können,\nobwohl sich die Vorinstanz zur Hauptsache bloss mit einem Verweis auf den Einspracheentscheid begnügt und sich ergänzend auf einige \"Präzisierungen allgemeiner Art\" beschränkt hat, erscheint zweifelhaft. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend\nbeurteilt zu werden, da sich die Beschwerde auch in andern Punkten als begründet\nerweist. Unter diesen Umständen macht es in prozessökonomischer Hinsicht wenig Sinn,\nden angefochtenen Entscheid nur aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuem Entscheid zurückzuweisen.\n\n5. a) In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer vor allem die fehlende gesetzliche\nGrundlage. Unter Hinweis auf Art. 127 BV und unter Berufung auf die einschlägige\nbundesgerichtliche Rechtsprechung legt er insbesondere dar, die Ausgestaltung der\nSteuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und\nderen Bemessung, müsse in den Grundzügen im Gesetz selber geregelt sein. Der Kanton\nFreiburg habe von seiner Autonomie Gebrauch gemacht und in Art. 23 Abs. 1 GStG unter\nanderem bestimmt, dass die Gemeinden eine Steuer auf automatischen Warenverteilern\nerheben dürfen, wobei die jährliche Steuer pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen\ndürfe. Der Generalrat der Stadt B.________ habe gestützt auf diese Bestimmung das\nReglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen\nWarenverteilern erlassen und neu auch die Besteuerung automatischer Servicesysteme\nwie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräte vorgesehen. Solche Dienstleistungsgeräte\nfielen jedoch nicht unter diese Gesetzesvorschrift. Gemäss Art. 23 Abs. 2 GStG dürften\nweitere Abgaben nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Staatsrates erhoben werden.\nSomit sei das GStG abschliessend und es lasse den Gemeinden keinen Spielraum. Demzufolge verstosse Art. 3 Abs. 1 des Reglements gegen höherrangiges Recht.\n\nDie Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die kantonale Gesetzgebung habe die Besteuerung von Servicegeräten wie Solarien nicht verbieten wollen.\n-8-\n\nAus der Botschaft zum Gesetz über die Ausübung des Handels, mit dem Art. 23 GStG\ngeändert worden sei, ergebe sich, dass keine inhaltliche Veränderung vorgesehen gewesen sei. Die alte Handelsgesetzgebung habe jedoch in Art. 4 zwischen automatischen\nApparaten wie den \"(Waren-)Austeilern\" und \"anderen Geräten wie Phonograph oder\nKinomatograph\" unterschieden, bei denen es sich um Servicegeräte handle. Zu beachten\nsei auch, dass der deutsche Text von Art. 23 GStG den Ausdruck \"Spielapparat\" verwende, während der französische Text bald von \"appareil de divertissement\", bald von\n\"appareils de jeux\" spreche. Folglich stimme das Gemeinderegelement mit dem kantonalen Gesetz überein. Zudem sei es ja auch von der Direktion der Institutionen und der\nLand- und Forstwirtschaft genehmigt worden, was schwer ins Gewicht falle. Darüber\nhinaus könne der Staatsrat die Erhebung anderer Steuern genehmigen. Zurzeit delegiere\nder Staatrat diese Zuständigkeit allgemein an die betroffenen Direktionen. Mit der Genehmigung des Reglements sei folglich auch die Bewilligung dieser Steuer erfolgt.\n\n"}