{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\n b) Das städtische Reglement enthält in Art. 9 ebenfalls Vorschriften über die\nRechtsmittelverfahren. Dessen Abs. 2 sieht - in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 2\nGStG - vor, dass der Einspracheentscheid des Gemeinderats innert 30 Tagen durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht [heute Verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts] angefochten werden kann. Darüber hinaus präzisiert Abs. 3 der Bestimmung,\ndass die Beschwerde (wie auch die Einsprache) schriftlich erhoben und kurz begründet\nwerden sowie die Anträge des Steuerpflichtigen enthalten muss. Zudem hat der Steuerpflichtige seine Beweismittel zu nennen und die in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Beweisurkunden beizulegen. In diesen beiden Absätzen stimmt das Reglement mit\nArt. 5 Abs. 2 und 3 des Musterreglements betreffend die Erhebung einer Steuer auf\nSpielapparaten und automatischen Warenverteilern, welches das Amt für Gemeinden\n(GemA) ausgearbeitet hat, überein. Das Reglement der Gemeinde B.________ enthält\nallerdings bezüglich der Rechtsmittel in Art. 9 Abs. 4 noch eine weitere (im\nMusterreglement nicht enthaltene) Verfahrensbestimmung, in welcher festgehalten wird:\n\"Das Verfahren wird zudem durch das VRG sowie die Artikel 153 ff. GemG geregelt.\"\n\nc) Es ist nicht zu übersehen, dass diese Rechtsmittelbestimmungen im Reglement\nden erwähnten kantonalen Verfahrensvorschriften des GStG zumindest teilweise widersprechen. In der Tat sieht ja Art. 42 Abs. 3 GStG ausdrücklich vor, dass sich das Verfahren in erster Linie durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen\ndes DStG und bloss subsidiär nach dem VRG bestimmt. Diesem übergeordneten Recht\nwiderspricht Art. 9 Abs. 4 des Reglements, indem er einerseits die spezifischen Verfahrensbestimmungen des DStG implizit ausschliesst und andererseits noch zusätzlich die\nAnwendbarkeit von Art. 153 ff. des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GemG; SGF 140.1) vorsieht. Was mit diesem Verweis genau bezweckt wurde,\nist kaum nachvollziehbar. Insbesondere enthalten auch die Materialien (vgl. die Botschaft\ndes Gemeinderates vom 22. Mai 2007 und das Protokoll der Sitzung des Generalrates\nvom 25. Juni 2007) nicht den geringsten Hinweis dazu. Angesichts des klaren Textes von\nArt. 9 Abs. 2 des Reglements kann nicht die zusätzliche Beschwerde an den Oberamtmann (vgl. Art. 153 GemG) gemeint worden sein. Ebenso wenig kann die Kognitionseinschränkung gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG (Ausschluss der Anfechtbarkeit wegen\nUnangemessenheit) zum Tragen kommen, wird diese doch in Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG für\ndas Gebiet der öffentlichen Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Wie dem auch sei, ist\ndavon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 4 des Reglements insofern gesetzwidrig ist, als er\nArt. 42 Abs. 3 GStG widerspricht.\n\n3. Im vorliegenden Fall sind die Eintretensvoraussetzungen zwar nicht umstritten, jedoch von Amtes wegen zu prüfen.\n\na) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2009 wurde dem\nBeschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. Dezember 2009 eröffnet. Es stellt sich\ndaher die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.\n-6-\n\nGeht man von der übergeordneten und daher massgebenden kantonalen Regelung aus,\nso sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - beim Fristenlauf keine Gerichtsferien zu berücksichtigen. Aus Art. 150 Abs. 4 DStG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3\nGStG ergibt sich nämlich, dass die dreissigtägige Frist für die Beschwerde an das\nKantonsgericht während den Gerichtsferien nach Art. 30 VRG (und mithin insbesondere\nauch vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar) nicht stillsteht.\n\nIm Lichte dieser Vorschriften erweist sich also die erst am 15. Januar 2010 eingereichte\nBeschwerde grundsätzlich als verspätet.\n\nb) Unter den gegebenen Umständen ist allerdings noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf den Text von Art. 9 Abs. 4 des Reglements zu\nschützen ist.\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei aus einer falschen\nRechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, doch gilt dieser Grundsatz nicht absolut.\nVorausgesetzt ist, dass sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte\nRechtsmittelbelehrung auch verlassen durfte. Wer deren Fehlerhaftigkeit erkennt oder bei\ngebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die unzutreffenden Angaben berufen. Praxisgemäss sind jedoch nur grobe Fehler einer Partei\ngeeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Es besteht trotz fehlerhafter\nRechtsmittelbelehrung dann kein schutzwürdiges Vertrauen in diese mehr, wenn die\nPartei oder ihr Anwalt bei einer Konsultation des Gesetzestextes den Mangel ohne\nWeiteres hätten erkennen können; nicht erforderlich ist, dass dabei auch die Literatur\noder die einschlägige Rechtsprechung gesichtet werden (vgl. das Bundesgerichtsurteil\n2C_58/2007 vom 24. April 2007, Erw. 3.2.1 sowie die dort erwähnten Entscheide).\n\nIm vorliegenden Zusammenhang fällt allerdings ins Gewicht, dass es nicht bloss um die\nfalsche Rechtmittelbelehrung einer Rechtsanwendungsbehörde in einem Einzelfall oder\nallenfalls um eine problematische Ausführungsverordnung einer Exekutivbehörde geht.\nVielmehr liegt eine allgemeine Täuschung der Rechtsuchenden über den genauen Ablauf\ndes Rechtsmittelverfahrens vor, welche auf einer fehlerhaften Bestimmung im\nspezifischen Erlass des Gemeindegesetzgebers beruht. Unter diesen Umständen wäre es\nstossend, den Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass er bzw. sein Vertreter den\nFehler des Gesetzgebers nicht entdeckt hat. Dies gilt umso mehr, als ja auch die\nDirektion der Institutionen und der Landwirtschaft nichts bemerkt und das Reglement\ngenehmigt hat.\n\n"}