{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\nE. Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 reichte A.________, weiterhin vertreten durch\nRechtsanwalt Roland Geiger, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung und\nBeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die dem Entscheid zugrunde\nliegende Rechnung Nr. 365588/216925 aufzuheben (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Zur Begründung des Hauptantrags legt der Beschwerdeführer insbesondere dar,\nder angefochtene Entscheid genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht und er verletze das rechtliche Gehör. In der Tat fehle die ausreichende Parteibezeichnung, eine\ndiesen Namen verdienende Begründung sowie die Entscheidformel. In der Sache selbst\nrügt der Beschwerdeführer weiterhin die Gesetzwidrigkeit des Reglements sowie die Verfassungswidrigkeit der vorgenommenen Rechtsanwendung (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes).\n\nDer mit Verfügung vom 20. Januar 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 250 Franken\nwurde fristgemäss einbezahlt.\n\nIn seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2010 schliesst der Gemeinderat der Stadt\nB.________ auf Abweisung. Er \"bezieht sich vollumfänglich auf den angefochtenen\nEntscheid und beschränkt sich … auf einige Präzisierungen allgemeiner Art\". Bezüglich\nder formellen Anforderungen an den angefochtenen Entscheid betont er insbesondere,\ndas Kantonsgericht verfüge aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VRG über eine volle Kognition in\nSteuersachen. Er legt jedoch nicht dar, was er für den vorliegenden Fall daraus ableitet.\nIn materieller Hinsicht begründet der Gemeinderat nun erstmals kurz, weshalb er das zur\nDiskussion stehende Reglement als gesetzeskonform erachtet. Zudem vertritt er die\nMeinung, dass für Servicegeräte die angerufene Höchstlimite von 200 Franken nicht zum\nTragen komme. Schliesslich bestreitet er auch die Rüge einer rechtsungleichen Behandlung und fügt bei, die Besteuerung des Solariums D.________ SA für die Jahre 2007 und\n2008 werde \"augenblicklich mit einer Zahlungsvereinbarung geregelt\".\n\nIn seinen Gegenbemerkungen vom 8. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem\nStandpunkt fest. Er betont insbesondere, dass die volle Kognition des Steuergerichtshofes nichts daran ändere, dass er ein Recht auf zwei Instanzen habe. Zudem legt er\nergänzend dar, weshalb es ungeachtet der Ausführungen der Vorinstanz an einer ge-\n-4-\n\nnügenden gesetzlichen Grundlage für die streitige Steuer fehlt. Zudem erörtert er nochmals die seines Erachtens bestehende rechtsungleiche Behandlung.\n\nDiese Vorbringen werden in den Schlussbemerkungen der Gemeinde B.________ vom\n28. Mai 2010, welche zur Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden,\nbestritten.\n\nAuf die näheren Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, im Rahmen der\nrechtlichen Erwägungen eingegangen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG; SGF 632.1)\nräumt den politischen Gemeinden unter gewissen Voraussetzungen das Recht ein, Personen und Güter zu besteuern (Art. 1).\n\nSofern die Gemeinden ordentliche Steuern erheben, dürfen sie auch die in Art. 12 ff.\nGStG vorgesehenen besonderen Steuern erheben.\n\nUnter dem Titel \"Vergnügungssteuer, Handelssteuer, Hundesteuer\" sieht Art. 23 GStG\nvor:\n\n\"1 Die Gemeinden können folgende Steuern erheben:\n\na) eine Steuer auf Vorstellungen und Vergnügungsanlässen;\n\nb) eine Steuer auf Spielapparaten, die jährlich und je Apparat 400 Franken\nnicht übersteigen darf;\n\nc) eine Steuer auf automatischen Warenverteilern, die jährlich und pro Apparat 200 Franken nicht übersteigen darf;\n\nd) eine Steuer auf dem Wander- oder zeitweiligen Gewerbe;\n\ne) eine Hundesteuer.\n2 Der Staatsrat kann ihnen die Befugnis zur Erhebung weiterer Abgaben erteilen.\"\n\nDiese in Art. 23 vorgesehenen \"Steuern und Taxen\" bilden Gegenstand eines Gemeindereglements, das der für die Gemeinden zuständigen Direktion zur Genehmigung unterbreitet werden muss (Art. 24 GStG).\n\nb) Die Gemeinde B.________ hat von dieser Kompetenz insbesondere mit dem\nReglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen\nWarenverteilern Gebrauch gemacht, welches der Generalrat der Stadt B.________ am\n25. Juni 2007 erlassen hat (nachfolgend: das Reglement). Dieses ist am 24. August 2007\ndurch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt\nworden und rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten.\n\nArt. 3 Abs. 1 dieses Reglements sieht unter anderem vor, dass für \"automatische\nServicesysteme, insbesondere Solarien, Saunas, Auskunftsgeräte\" eine Steuer von 400\nFranken pro Jahr und Apparat erhoben wird.\n-5-\n\n2. a) Gemäss Art. 42 GStG sind Einspracheentscheide der Gemeindebehörde betreffend die besonderen Gemeindesteuern durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Abs. 2). Das Verfahren bestimmt sich aufgrund des Verweises in Abs. 3 durch\ndie sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni\n2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) und im Übrigen nach dem\nGesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1).\n\n"}