{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-3_2011-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_3_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64171cbf27c5be8b7b3c8855b48776b9b9938c3ba9d64cd23c91eaa67c60490ef1e4c8088cc640891f8332b25ad2a8b9e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_3", "Checksum": "55f53c88144f67ea94783ce194f36cf9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 29.04.2011 604 2010 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:53", "Checksum": "18f75d9ac78af6782507f38aec410c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2011 604 2010 3\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2010-3\n\nUrteil vom 29. April 2011\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Michael Hank, Geneviève Jenny,\nBerthold Buchs, Albert Nussbaumer\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland\nGeiger\n\ngegen\n\nGEMEINDE B.________, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Gemeindesteuern; Automatensteuer 2008\n\nBeschwerde vom 15. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n27. November 2009 (Rechnung Nr. 365588/216925)\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________ betreibt in B.________ das Selbstbedienungs-Bräunungsstudio\n\"C.________\" (im Handelsregister eingetragene Einzelfirma), welches sechs Solarien\numfasst. Die Solarien werden mittels Geldeinwurfgeräten bedient, gemäss eigenen Angaben jedoch innerhalb der Hauptfrequenzzeit zwischen 17 und 21 Uhr von Mitarbeitern\ndes Studios betreut.\n\nB. Mit Verfügung vom 7. März 2008 stellte das Finanzamt der Stadt B.________ der\n\"C.________\" unter dem Titel \"Appareils divertissement\" für das Jahr 2007 eine Abgabe\n(\"taxe\") für \"6 cabines (solarium, sauna, etc)\" im Gesamtbetrag von 2'400 Franken in\nRechnung (Nr. 316575/216925).\n\nDaraufhin ersuchte A.________ den Gemeinderat der Stadt B.________ mit Schreiben\nvom 10. April 2008 um \"einen Auszug aus einem Beschluss (bitte auf Deutsch) … ,\nworaus ersichtlich ist, weshalb wir eine solche Gebühr bezahlen müssen und für was die\nist\". Nach Erhalt der Antwort des Gemeinderates, welche sich nicht bei den Akten befindet, teilte A.________ mit, er sei mit dieser Forderung nicht einverstanden und werde\nsich \"bei einem Anwalt über die Rechtfertigung informieren\". In der Folge liess er jedoch\nnichts mehr von sich hören.\n\nIm schliesslich angehobenen Betreibungsverfahren wurde der Gemeinde B.________ am\n30. April 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine von A.________ gegen das Urteil\ndes Gerichtspräsidenten des Sensebezirks erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht\nam 1. Juli 2009 abgewiesen.\n\nC. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte das Finanzamt der Stadt B.________ der\n\"C.________\" - diesmal unter dem Titel \"App. jeu & automatiques distrib.\" - die entsprechende Abgabe für das Jahr 2008 in Rechnung (Nr. 365588/216925; 2'400 Franken).\n\nD. Am 10. Juni 2009 erhob A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt\nRoland Geiger, gegen diese Veranlagung Einsprache. Er machte insbesondere geltend,\nArt. 23 Abs. 1 des Gemeindesteuergesetzes erlaube einzig die Besteuerung von Spielautomaten und automatischen Warenverteilern, wobei die jährliche Steuer pro Apparat\n200 Franken nicht übersteigen dürfe. Das Reglement betreffend die Erhebung einer\nSteuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, welches gestützt auf\ndiese Bestimmung von der Stadt B.________ erlassen worden sei, verstosse insofern\ngegen höherrangiges kantonales Recht, als es neu auch die Besteuerung von\nautomatischen Servicesystemen wie Solarien, Saunas und Auskunftsgeräten vorsehe.\nDemzufolge fehle es für die streitige Steuer an einer genügenden gesetzlichen\nGrundlage. Im Übrigen sei die eröffnete Rechnung auch deshalb gesetzwidrig, weil der\nHöchstbetrag von 200 Franken pro Apparat überschritten werde. Schliesslich liege noch\neine verfassungswidrige Rechtsungleichheit vor, da Solarien in Fitnesscentern der\nAutomatensteuer nicht unterlägen. Besonders stossend sei zudem die Tatsache, dass\nselbst direkte Konkurrenten von einem günstigeren Steuersatz profitierten. Dem\nvergleichbaren Studio D.________ AG sei nämlich die Steuer auf dessen Einsprache hin\nauf 50 Franken pro Apparat herabgesetzt worden.\n-3-\n\nDiese (mit eingeschriebener Post zugestellte) Einspracheschrift ging bei der Gemeinde\nB.________ verloren, sodass es am 20. August 2009 zu einer Mahnung kam. Nachdem\nA.________ mit Schreiben vom 25. und 27. August 2009 auf die eingereichte Einsprache\nhingewiesen hatte, teilte ihm der Verantwortliche des Inkassoamtes am 14. September\n2009 mit, die Einspracheschrift sei \"nicht aufspürbar\". Gestützt auf den trotzdem noch\neingeholten Rapport der Ortspolizei betrachte er die streitige Rechnung als \"gültig und\nrechtskräftig\". Demzufolge würden die vorübergehend unterbrochenen Inkassobemühungen wieder aufgenommen. Daraufhin gab A.________ postwendend seinem Erstaunen\nund Befremden Ausdruck, wobei er gleichzeitig den klaren Beweis für die seinerzeitige\nEinreichung der Einspracheschrift lieferte.\n\nIn der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2009 abgewiesen.\nZur Begründung begnügte sich der Gemeinderat mit dem lapidaren Hinweis, die Ortspolizei habe reglementsgemäss Erhebungen durchgeführt. Der entsprechende Rapport\nvom 8. September 2009 entspreche \"der Sachlage\", sodass der Gemeinderat nicht\nanders könne, als den in Rechnung gestellten Betrag aufrechtzuerhalten.\n\n"}