Gegen die betragsmässige Gleichsetzung der wettgeschlagenen Gerichts- und Parteikosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an den Steuergerichtshof zulässig (Art. 148 VRG). Givisiez, 4. November 2011/HCA/mha Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident: Zustellung.