In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erscheint es gerechtfertigt, die Gerichts- und Parteikosten wettzuschlagen. D e r S t e u e r g e r i c h t s h o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichts- und Parteikosten werden wettgeschlagen. Der bezahlte Vorschuss (3'000 Franken) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.