In der Tat ist ja auch im Abtretungsvertrag vom 4. Juni 2009 weiterhin von unerschlossenem Bauland die Rede, wobei I.________ insbesondere die Pflicht übernommen hat, die Erschliessung unter Berücksichtigung des Erschliessungsvertrages zwischen der Gemeinde E.________ und A.________ zu übernehmen. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (Vorliegen einer der vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Situationen? Effektiver Verkehrswert der übertragenen - 10 - Liegenschaften, usw.) und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.