Die Vorinstanz hat diese Aspekte, welche im Lichte von Art. Art. 8 Abs. 1 KVStG einer näheren Überprüfung bedürfen, nicht abgeklärt, da sie von einem falschen rechtlichen Konzept ausgegangen ist. Dabei hätten weitere Preisvergleiche und Befragungen wohl mehr Aufschluss geben können. Umgekehrt vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungen für die Preisdifferenz nicht ohne Weiters zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis auf die Erschliessungskosten. In der Tat ist ja auch im Abtretungsvertrag vom 4. Juni 2009 weiterhin von unerschlossenem Bauland die Rede, wobei I._____