Als weiteres Indiz dafür erscheint - nebst dem eklatanten Preisunterschied - die Tatsache, dass das Kaufsrecht zwecks Sicherstellung von gewährten Geschäftskrediten eingeräumt worden ist. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beteiligten möglicherweise nahestehende Personen sind und es stellt sich dementsprechend die Frage, ob z. B. ein allenfalls zu günstiger Preis im Rahmen anderweitiger Geschäfte kompensiert worden ist. Diesfalls wäre in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 KVStG der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.