hhh von E.________)" und weitere wesentliche Vertragsanpassungen vorgenommen wurden. Somit drängt sich doch die Frage auf, ob der Beschwerdeführer bei der Einräumung des Kaufsrechts den Marktwert wirklich bloss zu tief eingeschätzt hat. Dies wäre gegebenenfalls aufgrund der geltenden Regelung steuerlich hinzunehmen. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn der dermassen tiefe Preis nicht im freien Markt, sondern aufgrund anderweitiger Geschäftsbeziehungen mit dem Kaufsberechtigten oder Nahestehenden (z.B. Kompensation mit Gegengeschäften, usw.) oder im Rahmen einer gemischten Schenkung zustande gekommen wäre.