Im vorliegenden Fall lässt sich kaum bestreiten, dass der Gesamtpreis von 6'200'000 Franken, wie er am 4. Juni 2009 bei der Abtretung des Kaufsrechts festgelegt worden ist, ein gewichtiges Indiz für den damaligen Verkehrswert der übertragenen Liegenschaften darstellt. Insofern erscheint der vorgängig für das Kaufsrecht vereinbarte Preis von 4'091'304 Franken erstaunlich tief. Dies gilt umso mehr, als der Kaufrechtsvertrag vom 25. März 2006 und die verschiedenen späteren Zusätze ein Ganzes bilden, wobei erst am 7. April 2009, d.h. knapp zwei Monate vor der Abtretung des Kaufsrechts, auf aktualisierten Grundlagen eine "Neue Bezeichnung des Kaufsrechtsobjektes (Art. ggg und Art. hhh von E.___