b) Wie der Steuergerichtshof wiederholt - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt hat, entspricht der steuerlich massgebende Verkehrswert einer Liegenschaft dem (aktuellen) Marktwert. Dabei kann von einem rechtsgeschäftlich zustande gekommenen Preis abgewichen werden, wenn er nicht das Ergebnis des freien Marktes ist. Diesfalls gelangt, soweit möglich, die Vergleichsmethode zur Anwendung (vgl. insbesondere das Urteil vom 28. Mai 1999, FZR 1999, 155 ff.).