Verkehrswert noch eine der besonderen Situationen, vorliegen, von denen der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmung implizit ausgegangen ist. Im Übrigen versteht sich hingegen von selbst, dass eine offensichtliche Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kauf(rechts)preis ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer solchen besonderen Situation (gemischte Schenkung oder allenfalls verdeckte sonstige Gegenleistungen) darstellen kann.