A Nr. 4) . Insofern ist also anzunehmen, dass der Gesetzgeber - trotz des Wortlautes von Art. 8 Abs. 1 KVStG - nach wie vor nicht systematisch einen objektivierten Verkehrswert besteuern wollte, sofern dieser klarerweise höher als der vereinbarte Kaufpreis sein sollte. Sonst wären die Parlamentarier mit dem Hinweis auf die unveränderte Berechnungsgrundlage in der Botschaft zum Gesetzesentwurf geradezu irregeführt worden. Dementsprechend erscheint es zu kategorisch, wenn in einem unveröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2007 (4F 2006 140) nur auf den "klaren Wortlaut" dieser Bestimmung abgestellt worden ist. Vielmehr muss nebst dem höheren -9-