Dies wurde in der Botschaft ausdrücklich betont. Ergänzend wurde präzisiert, die Steuer werde auf der Grundlage des Verkehrswertes berechnet, wenn kein Preis vereinbart worden sei (z.B. bei einer Schenkung). Dies stimmt mit der früheren Rechtsprechung zu dieser Frage überein. Danach ist der Gesetzgeber für das alte Recht davon ausgegangen, dass der vereinbarte Verkaufspreis grundsätzlich dem zu besteuernden Verkehrswert entspricht, sofern keine (allenfalls gemischte) gemischte Schenkung vorliegt (vgl. z.B. KRKE FR 1978-1986 VI. A Nr. 4 sowie 1988 VI. A Nr. 4) .