Entspricht der vereinbarte Preis offensichtlich nicht dem Verkehrswert, so ist die Steuer gemäss dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 KVStG auf der Grundlage des Verkehrswerts zu berechnen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. die Botschaft Nr. 111 zum Gesetzesentwurf über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes, TGR 1993, S. 1570 ff., 1574 sowie die diskussionslose Annahme der Bestimmung anlässlich der Beratungen, TGR 1993, S. 2067 ff.) ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber - trotz des geänderten Wortlautes - die bis anhin geltende Berechnungsgrundlage von Art. 2 Abs. 1 EGEGG übernehmen wollte. Dies wurde in der Botschaft ausdrücklich betont.