3. a) Im vorliegenden Fall ist also aufgrund der dargelegten Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur für seinen Liegenschaftsverkauf, welcher mit der Ausübung des Kaufsrechts vollzogen worden ist, besteuert wird. Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung, welche ja gemäss Art. 3 KVStG das steuerpflichtige Geschäft darstellt, abzustellen. Beim Kaufsrecht kommt jedoch noch die Besonderheit dazu, dass zwischen der Einräumung und der Ausübung des Rechts ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstreichen kann.