Somit vermag die Vorinstanz mit ihrem Antrag, die Berechnungsgrundlage der Steuer bei Ausübung eines abgetretenen Kaufsrechts neu ohne Weiteres und in allen Fällen auch auf den Preis für die Abtretung des Kaufsrechts auszudehnen, nicht durchzudringen. Ein solche Besteuerung käme nur in Frage, falls die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu diesem Ergebnis führen sollte.