Unter diesen Umständen kann auch von einer zu füllenden - ob echten oder unechten - Lücke keine Rede sein. Abgesehen davon kann es angesichts der grossen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht angehen, auf dem Wege der richterlichen Lückenfüllung neue oder erhöhte steuerliche Belastungen einzuführen. Somit vermag die Vorinstanz mit ihrem Antrag, die Berechnungsgrundlage der Steuer bei Ausübung eines abgetretenen Kaufsrechts neu ohne Weiteres und in allen Fällen auch auf den Preis für die Abtretung des Kaufsrechts auszudehnen, nicht durchzudringen.