c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als das veröffentlichte Urteil der Steuerrekurskommission bei der Ausarbeitung des Entwurfs und beim Erlass des neuen Gesetzes im Jahr 1993 zur Genüge bekannt war. Nichtsdestoweniger hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Besteuerung des Kaufsrechts (Begründung, Abtretung und Ausübung) speziell zu regeln. Insofern liegt geradezu ein qualifiziertes Schweigen vor.