der vom Zweiterwerber bezahlte höhere Preis bleibe unberücksichtigt. Dem wäre im zu beurteilenden Fall auch so gewesen, wenn der Berechtigte zunächst sein Kaufsrecht ausgeübt und die Liegenschaft erst danach weiterveräussert hätte. Vorzubehalten seien immerhin die Fälle einer Steuerumgehung. -8- Dabei könne jedoch die Begründung und Abtretung eines Kaufsrechts, abgesehen von besonderen Umständen, nicht als ungewöhnliches Vorgehen betrachtet werden.