Dies gelte selbst dann, wenn der zusätzlich zum Verkaufspreis entrichtete Preis für die Abtretung des Kaufsrechts den wirklichen Wert der veräusserten Liegenschaft zum Vorschein kommen lasse. Der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft komme als Berechnungsgrundlage nur in Frage, falls kein Verkaufspreis gegeben sei oder eine gemischte Schenkung vorliege. Beides treffe jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu. Im Übrigen sei die Situation mit jener eines sofortigen Weiterverkaufs vergleichbar. Diesfalls werde der Ausgleichsbetrag auch nur beim ersten Veräusserer und auf der Grundlage des Verkaufspreises erhoben; der vom Zweiterwerber bezahlte höhere Preis bleibe unberücksichtigt.