Dementsprechend konnte im streitigen Fall der Ausgleichsbetrag vom Berechtigten, der sein Kaufsrecht abgetreten hatte, nicht erhoben werden. Steuerpflichtig war einzig der Veräusserer der Liegenschaft, und zwar aufgrund der Ausübung des Kaufsrechts. Dabei verwarf die Steuerrekurskommission den Standpunkt des Grundbuchverwalters, dass beim Veräusserer auch noch der Preis zu besteuern sei, den der Liegenschaftserwerber einem Dritten für die Abtretung des Kaufsrechts bezahlt hatte. Dies gelte selbst dann, wenn der zusätzlich zum Verkaufspreis entrichtete Preis für die Abtretung des Kaufsrechts den wirklichen Wert der veräusserten Liegenschaft zum Vorschein kommen lasse.