Wenn der Berechtigte die Ausübungsfrist unbenützt verstreichen lasse, so bleibe die ursprüngliche Rechtslage bestehen und es komme zu keiner Verschiebung des Eigentums. Obwohl der Berechtigte durch die Abtretung seines Kaufsrechts wie ein rechtlicher Eigentümer zu seinem Nutzen über die Liegenschaft verfügen könne, handle es sich jedoch nicht um eine wirtschaftliche Übertragung, welche einer Veräusserung gleichzusetzen sei. Auch im Falle der Abtretung eines Kaufsrechts sei die Veräusserung der Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung erst verwirklicht, wenn das (abgetretene) Kaufsrecht ausgeübt werde.