Das Kaufsrecht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein durch die Gestaltungserklärung des Berechtigten bedingter Kaufvertrag. Der Kaufrechtsvertrag begründe lediglich eine Anwartschaft des Berechtigten, deren Verwirklichung zwar von seinem Willen abhänge, aber noch ungewiss sei. Wenn der Berechtigte die Ausübungsfrist unbenützt verstreichen lasse, so bleibe die ursprüngliche Rechtslage bestehen und es komme zu keiner Verschiebung des Eigentums.